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Verbandssatzung

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Auf Grund des Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBI S. 555, ber. S 98, BayRS 2020-6-1-l) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.07.2004 (GVBI S 272) erlässt der Zweckverband Abwasserbeseitigung Ahlbach Gruppe folgende


Verbandssatzung
des Zweckverbandes Abwasserbeseitigung Ahlbach Gruppe


I.
Allgemeine Vorschriften


§ 1
Rechtsstellung


Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband Abwasserbeseitigung Ahlbach Gruppe“. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Zweckverband hat seinen jeweiligen Sitz in der Mitgliedsgemeinde, welche den 1. Vorsitzenden stellt.


§ 2
Verbandsmitglieder


(1) Verbandsmitglieder sind die Gemeinden Eisingen, Hettstadt, Waldbüttelbrunn und Waldbrunn.


(2) Andere Gemeinden können dem Zweckverband beitreten. Der Beitritt bedarf einer Än-derung der Verbandssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.


(3) Jedes Verbandsmitglied kann zum Schluss eines Haushaltsjahres aus dem Zweckver-band austreten, wenn die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der satzungsmäßigen Stimmenzahl zustimmt. Der Austritt muss mindestens ein Jahr vorher schriftlich erklärt werden; er bedarf einer Änderung der Verbandssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Das Recht, aus wichtigem Grund zu kündigen (Art. 44 Abs. 3 KommZG) bleibt unberührt.


§ 3
Räumlicher Wirkungsbereich


Der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbandes umfasst das Gebiet seiner Mitglieder.


§ 4
Aufgaben des Zweckverbandes und der Verbandsmitglieder


(1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, eine gemeinsame Abwasserbeseitigungsanlage, bestehend aus Hauptsammlern, Kläranlage und Sonderbauwerken zu errichten, zu be-treiben, zu unterhalten und die Anlagen im Brandfall zu erweitern. Der Bau, die Errich-tung und die Erweiterung der Ortsnetze erfolgt durch die einzelnen Verbandsmitglieder.


(2) Der Zweckverband erfüllt seine Aufgabe ohne Gewinnabsicht. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinn des Steuerrechts. Das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die dem Zweckverband übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die notwendigen Befugnisse gehen auf den Zweckverband über.


(3) Die Verbandsmitglieder sichern und überwachen in ihrem Gebiet die Anlagen des Zweckverbandes nach dessen Richtlinien.


(4) Das Recht, Satzungen über die Benutzung der Entwässerungseinrichtungen und den Anschluss- und Benutzungszwang sowie über die Erhebung von Beiträgen und Ge-bühren zu erlassen, wird ausgeschlossen; insoweit bleiben die Mitgliedsgemeinden zu-ständig.


II.
Verfassung und Verwaltung


§ 5
Verbandsorgane


Die Organe des Zweckverbandes sind
1. die Verbandsversammlung
2. der Verbandsausschuss
3. der Verbandsvorsitzende


§ 6
Zusammensetzung der Verbandsversammlung


(1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den übrigen Verbandsräten. Jedes Verbandsmitglied entsendet den 1. Bürgermeister sowie für je-des angefangene Tausend der Einwohner ein weiteres Gemeinderatsmitglied in die Verbandsversammlung. Die Berechnung wird alle 2 Jahre und nach der Wahl neuer Gemeinderäte nach dem Stichtag vom 30.06. des vorausgegangenen Jahres neu vor-genommen. Bei der Berechnung der Einwohner bleiben Ortsteile mit ihnen Einwoh-nern, welche nicht an die Verbandskläranlage angeschlossen sind, unberücksichtigt.


(2) Die 1. Bürgermeister werden durch die weiteren Bürgermeister der Verbandsmitglieder vertreten.


(3) Für die übrigen Verbandsräte sind Stellvertreter für den Fall der Verhinderung zu be-stimmen; Verbandsräte können nicht Stellvertreter sein. Die Verbandsräte und ihre Stellvertreter sind von den Verbandsmitgliedern dem Verbandsvorsitzenden – ist ein solcher noch nicht gewählt, der Aufsichtsbehörde - schriftlich zu benennen. Bediens-tete des Zweckverbandes können nicht Mitglieder der Verbandssammlung sein.


(4) Für Verbandsräte, die Kraft ihres Amtes der Verbandssammlung angehören, endet das Amt als Verbandsrat mit dem Ende ihres kommunalen Wahlamtes; entsprechendes gilt
für ihre Stellvertreter. Die anderes Verbandsräte und ihre Stellvertreter werden durch Beschluss der Vertragsorgane der Verbandsmitglieder für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungsorgane bestellt. Die Bestellung nach Satz 2 kann durch Beschluss der Ver-tretungsorgane aus wichtigem Grund widerrufen werden; sie ist zu widerrufen, wenn ein Verbandsrat vorzeitig aus dem Wahlamt oder der Vertretungskörperschaft aus-scheidet. Die Verbandsräte und ihre Stellvertreter üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Verbandsräte weiter aus. Bei der Auflösung eines Verbandsmitgliedes vor Ab-lauf der Wahlzeit bleiben die von ihm entsandten Verbandsräte und ihre Stellvertreter bis zur Neuwahl im Amt.


§ 7
Einberufung der Verbandsversammlung


(1) Die Verbandsversammlung tritt auf schriftlicher Einladung des Verbandsvorsitzenden zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit und –ort und die Beratungsgegenstände angeben und den Verbandsräten spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsitzende die Frist auf vierundzwanzig Stunden abkürzen.


(2) Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muss au-ßerdem einberufen werden, wenn es ein Drittel der Verbandsräte oder die Aufsichts-behörde oder das Wasserwirtschaftsamt Würzburg beantragt; im Antrag sind die Bera-tungsgegenstände anzugeben.


(3) Die Aufsichtsbehörde und das Wasserwirtschaftsamt Würzburg sind von der Sitzung zu unterrichten. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.


§ 8
Sitzungen der Verbandsversammlung


Der Verbandsvorsitzende bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung vor. Er leitet die Sitzung und handhabt die Ordnung während der Sitzung. Die Vertreter der Auf-sichtsbehörde, des Wasserwirtschaftsamtes Würzburg, der Schriftführer und der Kassenver-walter haben das Recht, an den Sitzungen beratend teilzunehmen. Auf Antrag ist ihnen das Wort zu erteilen. Die Verbandsversammlung kann auch andere Personen hören.


§ 9
Beschlüsse und Wahlen in der Verbandsversammlung


(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Verbandsräte ord-nungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Verbandsräte anwesend und stimm-berechtigt ist. Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit, die nicht auf der persönlichen Beteiligung der Mehrheit der Verbandsräte beruht, innerhalb von vier Wochen zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberu-fen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; auf diese Folge ist in der zweiten Ladung ausdrücklich hinzuweisen.


(2) Soweit das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit oder die Verbandssatzung nicht etwas anderes vorschreiben, werden die Beschlüsse der Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst; es wird offen abgestimmt. Jeder Verbandsrat hat eine Stimme. Solange ein Verbandsmitglied keine Vertreter bestellt hat, übt der 1. Bürgermeister das Stimmrecht für die jeweilige Mitgliedsgemeinde aus. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Kein Verbandsrat darf sich der Stimme enthalten; enthält sich ein Verbandsrat trotzdem der Stimme, so gehört er nicht zu den Abstimmenden.


(3) Bei der Wahl gelten die Abs. 1 bis 2 entsprechend; die Vorschriften über die persönliche Beteiligung finden keine Anwendung. Es wird geheim abgestimmt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Haben im ersten Wahlgang drei oder mehr Bewerber die gleiche Anzahl an Stimmen erhalten, so entscheidet das Los, welche Bewerber in die Stichwahl kommen. Hat ein Bewerber die höchste, zwei oder mehr Bewerber die gleiche nächsthöhere Stimmanzahl erhalten, so entscheidet das Los, wer von diesen in die Stichwahl mit dem Bewerber mit der höchsten Stimmzahl kommt.


(4) Die Beschlüsse und Wahlergebnisse sind unter Angabe von Tag und Ort der Sitzung, der Namen der anwesenden Verbandsräte, der behandelten Gegenstände und der Ab-stimmungsergebnisse (Stimmverhältnis) in ein Beschlussbuch einzutragen und von dem Verbandsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Als Schriftführer kann eine Dienstkraft des Zweckverbandes oder eines Verbandsmitgliedes, soweit die-ses zustimmt, zugezogen werden. Verbandsräte, die einem Beschluss nicht zuge-stimmt haben, können bis zum Schluss der Sitzung verlangen, dass das in der Nieder-schrift vermerkt wird. Abschriften der Niederschrift sind unverzüglich den Verbandmit-gliedern und der Aufsichtsbehörde zu übermitteln.


§ 10
Zuständigkeit der Verbandsversammlung


(1) Die Verbandsversammlung ist ausschließlich zuständig für

 

  1. die Entscheidung über die Errichtung und die wesentliche Erweiterung der den Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen,
  2. die Beschlussfassung über den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Sat-zungen und Verordnungen,
  3. die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung, die Nachtragshaushaltssatzun-gen und die Aufnahme von zusätzlichen Krediten während der vorläufigen Haus-haltsführung,
  4. die Beschlussfassung über den Finanzplan und den Stellenplan für die Dienst-kräfte,
  5. die Feststellung des Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses und die Entlas-tung,
  6. die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter, die Bestellung der Mitglieder des Verbandsausschusses und die Festsetzung von Entschädigungen,
  7. die Bildung, Besetzung und Auflösung weiterer Ausschüsse,
  8. der Erlass, die Änderung oder Aufhebung der Geschäftsordnung für die Verbands-versammlung,
  9. die Beschlussfassung über die Änderung der Verbandssatzung, die Auflösung des Zweckverbandes und die Bestellung von Abwicklern.


(2) Die Verbandsversammlung beschließt ferner über die anderen ihr im Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit zugewiesenen Gegenstände, soweit nicht der Verbands-ausschuss nach § 14 zuständig ist. Sie ist insbesondere zuständig für die Beschluss-fassung über

 

  1. den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken,
  2. den Abschluss von Rechtsgeschäften aller Art, die für den Zweckverband Ver-pflichtungen in Höhe von mehr als 25.000 € mit sich bringen,
  3. den Gesamtplan der im Haushaltsjahr oder in mehreren Haushaltsjahren durchzu-führenden Unterhaltungsarbeiten.


(3) Die Verbandsversammlung kann die Zuständigkeit nach Abs. 2 allgemein oder für den Einzelfall auf den Verbandsausschuss übertragen. Sie kann die Übertragung jederzeit für die Zukunft widerrufen.


§ 11
Rechtsstellung der Verbandsräte


(1) Die Verbandsräte sind ehrenamtlich tätig.


(2) Verbandsräte, die kraft ihres Amtes der Verbandsversammlung angehören, erhalten Auslagenersatz, insbesondere Reisekostenvergütung. Für jede Sitzung, an der sie teil-nehmen, wird eine Reisequotenpauschale gewährt. Die bestellten Verbandsräte erhal-ten außerdem ein Sitzungsgeld für jede Sitzung, an der sie teilnehmen, wobei jede angefangene Stunde als volle Stunde zählt, sowie Verdienstausfallentschädigung nach Maßgabe des Art. 20 a Abs. 2 der Bayer. Gemeindeordnung. Art und Umfang der Ent-schädigung werden in einer gesonderten Satzung gemäß Art. 30 Abs. 2 KommZG i. v. m. Art. 20a GO geregelt.


§ 12
Zusammensetzung des Verbandsausschusses


Der Verbandsausschuss besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den 1. Bürgermeistern der Verbandsmitglieder.


§ 13
Sitzung und Beschlüsse des Verbandsausschusses


Für die Sitzung und Beschlüsse des Verbandsausschusses gelten §§ 8 und 9 entsprechend. Die Sitzungen sind öffentlich.


§ 14
Zuständigkeit des Verbandsausschusses


Der Verbandsausschuss ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht nach § 10 dieser Satzung in die Zuständigkeit der Verbandsversammlung und nach KommZG sowie dieser Sat-zung in die Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden fallen. Er ist ferner zuständig für die Auf-gaben, die ihm durch die Verbandsversammlung übertragen werden.


§ 15
Rechtsstellung der Mitglieder des Verbandsausschusses


Die Mitglieder des Verbandsausschusses sind ehrenamtlich tätig. § 11 Abs. 2 der Satzung gilt für die Mitglieder des Verbandsausschusses entsprechend.


§ 16
Wahl des Verbandsvorsitzenden


(1) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversamm-lung aus ihrer Mitte gewählt. Der Verbandsvorsitzende soll der gesetzliche Vertreter eines Verbandsmitgliedes sein.


(2) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von sechs Jah-ren, sind sie Inhaber eines kommunalen Wahlamtes eines Verbandsmitgliedes, auf die Dauer dieses Amtes gewählt. Sie üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neugewählten Verbandsvorsitzenden weiter aus. § 6 Abs. 4 Satz 5 der Satzung gilt entsprechend.


§ 17
Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden


(1) Der Vorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen. Der Verbandsvorsitzende voll-zieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung und erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung kraft Gesetzes dem ersten Bür-germeister zukommen. Er erfüllt die ihm im Gesetz über die kommunale Zusammenar-beit zugewiesenen weiteren Aufgaben.


(2) Durch besonderen Beschluss der Verbandsversammlung können dem Verbandsvor-sitzenden unbeschadet des § 10 Abs. 1 weiter Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung übertragen werden.


(3) Der Verbandsvorsitzende kann einzelne seiner Befugnisse seinen Stellvertreter und laufende Verwaltungsangelegenheiten Dienstkräften oder mit Zustimmung eines Ver-bandsmitgliedes dessen Dienstkräfte übertragen.


(4) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schrift-form.


§ 18
Rechtsstellung des Verbandsvorsitzenden

 

Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Unbeschadet des § 11 erhält der Verbandsvorsitzende für seine Tätigkeit nach § 17 Abs. 2 eine Aufwandsent-schädigung, ebenso der Stellvertreter nach dem Maß seiner besonderen Inanspruchnahme. Die Entschädigung des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter werden in einer ge-sonderten Satzung gemäß Art. 30 Abs. 2 KommZG i. V. m. Art. 20a GO geregelt.


§ 19
Dienstkräfte des Zweckverbandes


Die Verbandsversammlung kann einen Geschäftsleiter bestellen. Sie kann ihm durch Be-schluss Zuständigkeiten des Verbandsvorsitzenden nach § 17 Abs. 2 übertragen. durch ge-sonderten Beschluss kann sie ihm ferner unbeschadet des § 10 Absatz 1 weitere Angelegen-heiten zur selbstständigen Erledigung übertragen. Der Geschäftsleiter ist ehrenamtlich tätig. Er erhält eine von der Verbandsversammlung festzusetzende Entschädigung. Die entstehen-den Verwaltungskosten werden durch den Verband ersetzt.


III.
Wirtschafts- und Haushaltsführung


§ 20
Anzuwendende Vorschriften


Für die Verbandswirtschaft des Zweckverbandes gelten die Vorschriften über die Gemeinde-wirtschaft entsprechend, soweit nicht das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit etwas anderes vorschreibt.


§ 21
Haushaltssatzung


(1) Der Entwurf der Haushaltssatzung ist den Verbandsmitgliedern spätestens vier Wo-chen vor der Beschlussfassung in der Verbandsversammlung zu übermitteln. Die Haushaltssatzung ist spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres zu be-schließen und mit ihren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.


(2) Die Haushaltssatzung wird, wenn rechtsaufsichtliche Genehmigungen erforderlich sind, nach Erteilung der Genehmigung, sonst frühestens einen Monat nach der Vorlage an die Aufsichtsbehörde nach § 26 Abs. 1 bekannt gemacht.


§ 22
Deckung des Finanzbedarfs


(1) Der Zweckverband deckt seinen Aufwand durch Zuschüsse, Darlehen, sonstige Ein-nahmen und Verbandsumlagen. Bei den Verbandsumlagen wird nach Umlagen zur Deckung der Betriebs- und Verwaltungskosten einschließlich des Schuldendienstes für aufgenommene Darlehen (Betriebskostenumlage) und nach Umlagen für Investitions-kosten, die für den Bau von Verbandsanlagen erhoben werden, für die der Zweckver-band Bauträger ist, unterschieden (Investitionskostenumlage).


(2) Die Verbandsumlage für Betriebs- und Verwaltungskosten einschließlich des Schul-dendienstes für den Bau und die Erweiterung der Kläranlage einschließlich der Son-derbauwerke auf dem Kläranlagengrundstück aufgenommenen Darlehen, wird je zur Hälfte nach der Einwohnerzahl und dem Verhältnis der von jeder Mitgliedsgemeinde in ihrem Gebiet abgerechnete Abwassermenge umgelegt. Für die Ermittlung der Einwoh-nerzahl gilt die letzte jeweils zum 1. Januar durch das Bayer. Landesamt für Statistik amtlich festgestellte Einwohnerzahl. Für die Berechnung der Abwassermenge werden die in dem jeweils dem Haushaltsjahr vorvorhergehenden Jahres oder eines vergleich-baren Abrechnungszeitraums verrechnete Abwassermenge der Gemeinde herangezo-gen. Die Mitgliedsgemeinden haben die Einwohnerzahl und die Abwassermenge dem Zweckverband auf Anforderung zu benennen. Bei der Ermittlung der angegebenen Einwohnerzahl und der Abwassermenge bleiben die Einwohnerzahl und die Abwasser-menge für Ortsteile, welche nicht an die Verbandskläranlage angeschlossen sind, un-berücksichtigt. Die Erhebung erfolgt alle zwei Jahre und die daraus folgende Berech-nung ist jeweils für zwei Haushaltsjahre gültig.1


(3) Der Schuldendienst für Verbandsanlagen, die eine Gemeinde allein oder mehrere Ge-meinden gemeinsam benutzen (Hauptsammler oder Sonderbauwerke außerhalb des Kläranlagengrundstücks) ist getrennt festzustellen und wird von der jeweiligen Ge-meinde zusätzlich im Rahmen der Umlagenfestsetzung erhoben.

(4) Die Kosten für den Unterhalt (Reinigung, Wartung, Reparaturen usw.) der Hauptsamm-ler und Sonderbauwerke, die von einer Mitgliedsgemeinde allein oder von mehreren Gemeinden gemeinsam benutzt werden, sind von der jeweiligen Gemeinde selbst zu tragen bzw. dem Zweckverband in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten. Dies gilt nicht für Sonderbauwerke auf dem Kläranlagengrundstück. Es erfolgt insoweit keine Einrechnung in die Verbandsumlage.


(5) Die Verbandsumlagen für Investitionskosten für den Bau und für die Erweiterung der Kläranlage einschließlich der Sonderbauwerke auf dem Kläranlagengrundstück wer-den nach dem Verhältnis eines festen Anteils von Einwohnergleichwerten an der Ge-samtkapazität der Kläranlage von 21.400 Einwohnergleichwerten (EGW) erhoben.


Dieser beträgt:
Eisingen 5.300 EGW= 24,8 %
Hettstadt 4.500 EWG= 21,0 %
Waldbrunn 4.600 EWG= 21,5 %
Waldbüttelbrunn 7.000 EWG= 32,7 %
Summe: 21.400 EWG= 100,0 %


Die Mitgliedsgemeinden sind berechtigt, die Kläranlage bis zur Höhe dieser Einwoh-nergleichwerte zu nutzen. Die Feststellung der angeschlossenen Einwohnergleich-werte erfolgt im Einvernehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt Würzburg.
Sofern vor dem 01.01.1993 die Investitionskostenumlagen und Schuldendienstleistun-gen nach einem anderen Umlagenschlüssel erhoben wurden, ist nach näherer Bestim-mung durch die Verbandsversammlung ein Finanzierungsausgleich zwischen den da-von betroffenen Gemeinden durchzuführen, der vorgenannten neu festgelegten EGW-Anteilen Rechnung trägt.


(6) Investitionsumlagen für Verbandsanlagen außerhalb des Kläranlagengrundstücks, die von einer Mitgliedsgemeinde alleine oder von mehreren Gemeinden gemeinsam be-nutzt werden, werden nur jeweils von der betreffenden Gemeinde erhoben.


§ 23
Festsetzung und Zahlung der Umlagen


(1) Die Verbandsumlage für Betriebs- und Verwaltungskosten einschließlich des Schul-dendienstes (§ 22 Abs. 2) sowie die Investitionsumlage (§ 22 Abs. 6) werden in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr neu festgesetzt. Die können während des Haushaltsjahres durch eine Nachtragshaushaltssatzung geändert werden.


(2) Die Umlagenbeträge werden für jedes Verbandsmitglied durch schriftlichen Bescheid (Umlagenbescheid) festgesetzt. Aus dem Umlagenbescheid bzw. aus einer Anlage hierzu muss die Berechnung der Umlage ersichtlich sein.


(3) Ist die Investitionsumlage oder die Betriebskostenumlage bei Beginn des Haushalts-jahres noch nicht festgesetzt, so kann der Zweckverband bis zur Festsetzung vorläufig vierteljährlich Teilbeträge in Höhe der im abgelaufenen Haushaltsjahr zuletzt erhobe-nen Teilbeträge erheben. Nach Festsetzung der Umlage für das laufende Haushalts-jahr ist über die vorläufigen Zahlungen zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt abzurechnen.


(4) Für fällige nicht rechtzeitig entrichtete Umlagen sowie sonstige Verpflichtungen der säumigen Verbandsmitglieder können Verzugszinsen von 1 v. H. im Monat gefordert werden.


§ 24
Kassenverwalter


Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung bestellt.
Sie dürfen Zahlungen nicht selbst anordnen.


§ 25
Jahresrechnung, Prüfung


(1) Der Verbandsvorsitzende legt die Jahresrechnung der Verbandsversammlung inner-halb von vier Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres vor.


(2) Die Jahresrechnung soll von der Verbandsversammlung oder von einem Prüfungsaus-schuss binnen drei Monaten örtlich geprüft werden. Der Prüfungsausschuss ist aus der Mitte der Verbandsversammlung zu bilden. Er besteht aus je 1 Verbandsrat der Mit-gliedsgemeinden.


(3) Nach Durchführung der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung und der Jahresab-schlüsse stellt die Verbandsversammlung alsbald, jedoch in der Regel bis zum 30. Juni des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres die Jahresrechnung fest und beschließt über die Entlastung.


(4) Nach der Feststellung der Jahresrechnung veranlasst der Verbandsvorsitzende die überörtliche Rechnungsprüfung.


IV.
Schlussbestimmungen


§ 26
Öffentliche Bekanntmachungen


(1) Die Satzungen des Zweckverbandes werden im Amtsblatt der Rechtsaufsichtsbehörde bekanntgemacht. Die Verbandsmitglieder weisen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Bekanntmachung hin. Die Satzungen können in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes eingesehen werden.


(2) Sonstige öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes sind in ortsüblicher Weise vorzunehmen.


§ 27
Besondere Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde


(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Verbandsversammlung auch einberufen, wenn der Vor-sitzende und sein Stellvertreter verhindert sind und die Tagung der Verbandsversamm-lung unaufschiebbar ist.


(2) Bei Streitigkeiten zwischen dem Zweckverband und den Verbandsmitgliedern, wenn sie sich geleichgeordnet gegenüberstehen und bei Streitigkeiten der Mitglieder des Zweckverbandes untereinander aus dem Verbandsverhältnis ist die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen.


§ 28
Auflösung


Die Auflösung des Zweckverbandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmä-ßigen Stimmzahlen in der Verbandsversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbe-hörde. Die Auflösung ist wie diese Verbandssatzung bekanntzumachen. Findet eine Abwick-lung statt, so haben die beteiligten Gemeinden das Recht, die auf ihrem Gebiet gelegenen Gegenstände des Anlagevermögens zum geschätzten Zeitwert zu übernehmen. Im übrigen ist das Vermögen nach Befriedigung des Gläubiger an die Verbandsmitglieder unter Anrechnung der übernommenen Gegenstände nach dem Verhältnis der von ihnen insgesamt entrichteten Investitionsumlagebeträge zu verteilen. Soweit das Vermögen die entrichteten Investitionsum-lagebeträge übersteigt, darf es nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Scheidet ein Verbandsmitglied aus dem Zweckverband aus, ohne das dadurch der Zweckverband auf-gelöst wird, so wird es mit dem Betrag abgefunden, den es bei der Auflösung erhalten würde, wenn der Zweckverband zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aufgelöst werden würde. Er hat das Recht, die auf seinem Gebiet gelegenen Gegenstände des Anlagevermögens unter An-rechnung auf seinen Abfindungsanspruch zum geschätzten Zeitwert zu übernehmen. Der Ab-findungsanspruch wird 3 Jahre nach dem Ausscheiden, spätesten im Fall der Auflösung des Zweckverbandes fällig. Die Beteiligten können für die Berechnung und Fälligkeit des Abfin-dungsanspruches eine abweichende Regelung vereinbaren.


§ 29
Inkrafttreten


Die Verbandssatzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Verbandssatzung vom 08.12.1992, zuletzt geändert am 19.12.1996 außer Kraft.


Waldbrunn, den 22.03.2005
gez.
Ludwig Götzelmann
Verbandsvorsitzender

 

1 geändert mit der 1. Änderungssatzung vom 22.03.2019; Inkrafttreten: 01.01.2018

Kontakt

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